Die Amtszeit des alten Gemeinderates

Achtung: Licht an für helle Köpfe! Birne Am Mittwoch, 5. Juni 2019 tritt der alte Gemeinderat zu wichtigen Entscheidungen zusammen. Leider ist die Tagesordnung bisher nur im neuen MOBO zu finden, nicht auf der Homepage von Langenargen. Ich greife einige Punkte in Kurzform heraus: TOP 4: Weiterführung der EBC 2020/21 TOP 6: Bebauungsplan „Amselweg/Lerchenweg“ TOP 9: Neufestlegung der Elternbeiträge auf 1.9.2019 bei  den gemeindeeigenen  Kinderbetreuungseinrichtungen Anm.: Mit der zügigen Einführung des Ratsinformationssystem in der Vergangenheit hätte man als interessierte(r) Einwohner/in jetzt schon die Sitzungsvorlagen! Für die Beschlüsse am Mittwoch ist der untenstehende Text aus der Gemeindeordnung BW von Bedeutung: „Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.“ Details siehe hierzu: „Durch die Änderung wird sichergestellt, dass der geschäftsführende Gemeinderat keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, wie z. B. die Wahl von Beigeord neten, den Beschluss des Haushalts oder herausragende Investitionsentscheidungen trifft, wenn die Entscheidung zeitlich aufgeschoben werden kann bis der neugewählte Gemeinderat zusammentritt und darüber Beschluss fassen kann. Die Änderung ist notwendig, da das Verwaltungsgericht Freiburg durch Beschluss vom 3. Juni 2014, Aktenzeichen 3 K 1317/14, für den inhaltlich gleichlautenden §21 Absatz 2 LKrO dem bisherigen Kreistag auch fü die Zeit der Geschäftsführung die vollen Rechte zugebilligt hat. Durch die Änderung wird erreicht, dass der neugewählte Gemeinderat wesentliche Entscheidungen selbst treffen kann und diese nicht vom bereits nicht mehr amtierenden Gemeinderat getroffen werden. Die erste Sitzung des neugewählten Gemeinderats ist unverzüglich nach Abschluss der Wahlprüfung einzuberufen. Nur wenn ein rechtzeitiges Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats nach §30 Absatz 2 Satz 2 GemO ausgeschlossen ist, kann die Entscheidung vom bisherigen, geschäftsführenden Gemeinderat getroffen werden.Für Interessierte, siehe Drucksache: In Friedrichshafen wurde die Sitzungsplanung den Änderungen des Gesetzgebers angepasst!                    

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