Alles rechtens beim Regionalplan?

BUND zweifelt

Das Rechtsgutachten des BUND Baden-Württemberg lässt aufhorchen. Die Schwäbische Zeitung berichtete am 19.4.2022 hier.

Beim BUND direkt heißt es hier.: „Verfahrensmängel zeigen sich nach Auffassung von RA Hess bei der strategischen Umweltprüfung (SUP). Sie hat die Umweltauswirkungen des Regionalplanes nicht vollständig berücksichtigt, wie das in der EU-Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) vorgeschrieben ist. Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Umwelt und die daraufhin ergangenen politische Vorgaben und gesetzgeberischen Ziele hätten in die planerischen Abwägungen einbezogen werden müssen. Sie dürfen nicht auf spätere einzelfallbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. Zulassungsverfahren für einzelne Projekte verlagert werden.“

Weiter unten heißt es:„Entgegen dieser Rechtslage geht der Regionalplan davon aus, dass weder die im Klimagesetz des Bundes (KSG) festgelegten Klimaschutzziele noch die Ziele des Pariser Abkommens zur Reduzierung des Anstiegs der globalen Temperatur auf Ebene der Regionalplanung verbindlich seien.“ ( Hervorhebung AGORA-LA)

Das ist starker Tobak!

Wir erinnern uns: In dem Verfassungsgerichtsurteil zum Klimaschutzgesetz vom 21.04.2021 kommt  hier zu diesen Erkenntnissen:

Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln [. . . ]“ ( Hervorhebung AGORA-LA)

Wenn das bis zum 31. Dezember geregelt werden muss, bleibt nicht mehr viel Zeit! Geht es dann mit dem Kopf gegen die Wand, wenn das interkommunale Gewerbegebiet (IKG) am Montag wieder auf der Tagesordnung hier (TOP 6) steht? Das könnte juristische Beulen geben.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes taucht dann auch auf der Tagesordnung (TOP3) der GVV-Sitzung am 2.05.2022 wieder auf. 

Weiterführende Hinwiese zum Thema hier.

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