Ausschuss Umwelt und Technik

AUT Teil II, 17.10.2023

Ein weiteres Thema im AUT war die Genehmigung von Ferienwohnungen. Hier (TOP 5 und 6). 

Zu Beginn der Aussprache stellte Christoph Metzler vom Baurechtsamt klar, dass im Falle der Mühlstraße ein Mischgebiet ausgewiesen ist und daher die Nutzung als „sonstiger Gewerbebetrieb“ allgemein zulässig ist. In der Tannenstraße in Bierkeller handle es ich um ein „allgemeines Wohngebiet“. Dort sind Ferienwohnungen nur ausnahmsweise zulässig. Metzler wies in der Aussprache darauf hin, dass die Gemeinde jahrelang Einnahmen über die Abgaben von Ferienwohnungen generiert habe und diese daher auch eine Einnahmequelle für den Haushalt der Gemeinde sei.

G-Rätin Falch (OGL) hat nach einer Übersicht von Ferienwohnungen generell in LA gefragt, welche Steuerungen man besonders mit Blick auf knappen bezahlbaren Wohnraum habe. Eine Steuerung sei über ein Zweckentfremdungsverbot, d.h. über die entsprechende Satzung  möglich, hieß es von Metzler.

Die Abstimmung im Einzelnen:  

TOP 5   ( Mühlstraße) 

mehrheitlich beschlossen:  6 ja (BM Münder, GR Brugger, GR Dillmann, GR Lemp, GR Bücheler, GR Vögele)

1 nein   (GR’in Falch)

1 Enthaltung (GR Dr. Ziebart)

TOP 6 ( Tannentr.) Aus der SitzungsVorlage: “Die Zustimmung zur Ausnahme wird ausdrücklich nicht erteilt“.

mehrheitlich beschlossen  4 ja (BM Münder, GR Dr. Ziebart, GR’in Falch, GR Brugger)
                                                            1 nein   (GR Lemp)
                                                            3 Enthaltungen (GR Dillmann, GR Vögele, GR Bücheler)

Ergänzendes AGORA-LA:

AGORA -LA hat  zu dem Thema Ferienwohnungen und deren Einfluss auf die Einnahmequelle der Gemeinde bei der Pressestelle nachgefragt. Hier kommen die Fragen und Antworten:

Sehr geehrte Frau Krieg, 

unten stehend finden Sie in kursiv die Antworten zu Ihren Fragen.

1. Wie hoch werden die Einnahmen durch FEWOS  im Haushalt beziffert?

Eine genaue Bezifferung ist nicht möglich. Nach Einschätzung der Finanzverwaltung ist der Betrag über alle Abgaben in Summe jedoch erheblich. Es fallen ggf. Gewerbesteuer (abhängig von gewerblicher Nutzung im Sinne des Gewerbesteuerrechtes und der zugrundeliegenden Freibeträge), Fremdenverkehrsabgabe, ggf. Bettengeld, Wassergebühren, Abwassergebühren und mittelbar Kurtaxe an. Kurtaxe ist nur mittelbar mit den Ferienwohnungen in Verbindung zu bringen, da der jeweilige Gast Abgabenpflichtiger ist und nicht der Inhaber der Ferienwohnung. Grundsätzlich sind auch Übernachtungen, die nicht in Beherbergungsbetrieben oder Ferienwohnungen erfolgen u.U. kurtaxepflichtig. Kurtaxe in Zusammenhang mit Ferienwohnungen fielen 2022 in Höhe von 297.155,08 Euro an. Bei allen anderen Abgaben werden keine Unterscheidungsmerkmale verarbeitet, sodass eine Aussage über deren Höhe bzw. Anteil nicht möglich ist. Mittelbar ergeben sich aus der Einkommensteuer ein Beitrag zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, der nicht näher bezifferbar ist. Ferner sind die tourismusspezifischen Abgaben keine Grundlage zur Ermittlung der Umlagen im Finanzausgleich, so dass diese dauerhaft bei der Gemeinde verbleiben und nicht über Umlagen weggeschlüsselt werden. Demnach sind diese als nachhaltige Erträge für die Gemeinde anzusehen.

2. Um Welche Abgaben handelt es sich, sind es gewerbliche Steuern?

s.o.

3. Werden FEWOS anders besteuert als Hotelbetriebe?

Die Rechtsform des Betriebes ist eher ausschlaggebend als die Unterscheidung von Ferienwohnung und Bett in einem Hotel.

4. Liegt der Gemeinde eine Liste der gemeldeten FEWOs vor und  wenn ja, wie werden diese erfasst?

Im Rahmen der Veranlagung der Kurtaxe ist es erforderlich die entsprechenden Daten zu erfassen und zu verarbeiten. Diese Informationen unterliegen dem Abgabengeheimnis nach § 3a Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 30 ff Abgabenordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Jasmin Janisch

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Geschäftsstelle des Gemeinderates

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