Abschiebungen
In der gestrigen Ausgabe der Schwäbischen Zeitung ist ein Interview hier mit dem Innenminister von BW, Strobl zu lesen. Es geht u.a. auch darum, wie man geflüchtete Straftäter abschieben kann. Es ist ein Thema, das durch den Tod des jungen Polizisten Rouven Laur erneut in aller Munde ist. Aber was ist eigentlich rechtlich möglich? Dazu schreibt der Mediendienst INTEGRATION hier (Hinweis: Verlinkte Passagen teilweise leider nur im Originaltext zu öffnen):
Wann können ausländische Straftäter abgeschoben werden?
Nach dem Aufenthaltsgesetz kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er oder sie „die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die freiheitliche demokratische Grundordnung“ gefährdet. In jedem Einzelfall muss die Behörde prüfen, ob das „Bleibeinteresse“ oder das „Ausweisungsinteresse“ überwiegt.
Ein starkes „Ausweisungsinteresse“ besteht etwa, wenn die Person schwere Straftaten begeht oder terroristischen beziehungsweise verfassungsfeindlichen Organisationen angehört. Ein starkes „Bleibeinteresse“ besteht etwa, wenn die Person schon lange in Deutschland lebt oder familiäre Bindungen im Land hat.
Können straffällige Flüchtlinge abgeschoben werden?
Schutzsuchende im Asylverfahren sowie anerkannte Flüchtlinge sind besonders geschützt: Sie können prinzipiell nur „bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ ausgewiesen werden – also zum Beispiel, wenn sie eine Terrorgefahr darstellen. Quelle
Wann können ausländische Straftäter nicht abgeschoben werden?
Für alle Ausländer*innen in Deutschland gilt das absolute Non-Refoulement-Gebot, das in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Das besagt, dass eine Person nicht in ein Land abgeschoben werden darf, wo ihr Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Wenn das der Fall ist, gilt ein Abschiebungsverbot.
Sind Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan aktuell rechtlich möglich?
Zwei Länder, die oftmals im Zusammenhang mit Abschiebeverboten genannt werden, sind Syrien und Afghanistan.
Für Syrien, ein Land in dem seit 2011 Bürgerkrieg herrscht, galt zwischen 2012 und 2020 ein generelles Abschiebeverbot. Dies wurde nicht weiter verlängert. Trotzdem gab es keine Abschiebungen nach Syrien. Zum einen pflegt die Bundesregierung keine Beziehung zum autoritären Regime von Präsident Bashar Al-Assad. Zum anderen haben bislang alle internationalen Berichte zur Sicherheitslage im Land bestätigt, dass – obwohl in Teilen des Landes keine Kampfhandlungen mehr stattfinden – die Lebenssituation und Menschenrechtslage weiterhin katastrophal sind. Rückkeherern drohen Inhaftierung, Folter, unmenschliche Behandlung und allgemeine Lebensgefahr.Quelle
Nach Afghanistan gab es seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 keine Abschiebungen. Auch in diesem Fall hat die Bundesregierung keine diplomatischen Beziehungen zum dem Taliban-Regime. Die Sicherheitslage habe sich internationalen Beobachtern zufolge in den vergangenen Jahren in Teilen des Landes gebessert. Die Menschenrechtslage bleibt dennoch aufgrund des Wirtschaftskollapses und der fehlenden internationalen Hilfe verheerend. Besonders Frauen und Mädchen drohe wegen des repressiven Taliban-Regimes Gefahr für Leib und Leben. Mitarbeitern der ehemaligen Regierung sowie Ortskräften der internationalen Militärmissionen drohen Folter und Hinrichtungen – sowohl von den Taliban als auch von anderen bewaffneten Gruppen. Das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR rät explizit davon ab, Personen nach Afghanistan abzuschieben.Quelle
Vier deutsche Oberverwaltungsgerichte haben sich seit 2021 mit der Frage beschäftigt, ob die Bedingungen für ein Abschiebeverbot nach Afghanistan gegeben sind: Zwei entschieden sich dafür, zwei dagegen. Abschiebungen fanden dennoch nicht statt.Quelle
Was passiert mit ausgewiesenen Personen, die nicht abgeschoben werden können?
Ausländer*innen, die ihren Aufenthaltstitel verlieren und nicht abgeschoben werden, bekommen eine Duldung. Das bedeutet unter anderem, dass sie nicht frei reisen und nicht standesamtlich heiraten können und eingeschränkte Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten haben. Wenn eine Abschiebung voraussichtlich nicht möglich ist, kann die Ausweisung und die damit verbundene Duldung, kontraproduktiv sein – auch bei Straftäter*innen, sagt Rechtsanwalt Julius Becker: „Die unsichere rechtliche Lage, die mit der Duldung einhergeht, erschwere die Reintegration von Straftäter*innen“, so Becker.
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