Leistungsfeststellung, Notengebung, Zeugniserteilung und Versetzungsentscheidung

im Schuljahr 2020/2021

Bis zu den Sommerferien sind es noch zwei Wochen, auch wenn der anhaltende Regen eher Herbstgefühle weckt- es geht mit Riesenschritten auf das Ende des Schuljahres zu. Damit nahen in den Schulen die Notenkonferenzen. Das ist der Anhang eines Schreibens an die Schulen in BW zur Notengebung in Pandemiezeiten. Nicht uninteressant für Eltern und SchülerInnen

Grundsätzlich hängt das Aufrücken in die nächsthöhere Klasse also davon ab, dass die Versetzungsanforderungen erfüllt sind.Grundlage sind die im laufenden Schuljahr sowohl im Präsenz- als auch im Fernun- terricht erbrachten Leistungen.Die Schülerinnen und Schüler rücken (anders als im vorangehenden Schuljahr) nicht „automatisch“ in die nächsthöhere Klasse auf (es sei denn, dies ist nach den einschlägigen Verordnungen bereits vor der Pandemie so geregelt, z. B. an der Gemeinschaftsschule bzw. in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten).

1. Ermittlung der Leistungen als Grundlage für die Notengebung

  •  Grundlage der Leistungsbewertung können grundsätzlich auch die im Fernunterricht erbrachten Leistungen sein.Die schriftlichen und praktischen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen aber im Präsenzunterricht erbracht werden.Leistungen aus dem Fernunterricht werden also in der Regel mündliche Leistungen sein. Die Berücksichtigung von schriftlichen Leistungen aus dem Fernunterricht ist der zu begründende Ausnahmefall.
  • Soweit in manchen Schularten (z. B. Grundschule) oder Fächern (z. B. Nicht- Kernfächer gem. § 9 NVO) lediglich eine Höchstzahl aber keine Mindestzahl vorgegeben ist, kann auf schriftliche Leistungen ganz verzichtet werden.
  • Sofern es eine vorgeschriebene Mindestanzahl schriftlicher Leistungen gibt, darf diese unterschritten werden, sofern sie pandemiebedingt nicht eingehalten werden kann (wegen entfallenem Präsenzunterricht). Es ist jedoch grundsätzlich mindestens eine schriftliche Leistung pro Halbjahr zu erbringen.

Dies ist außerhalb der Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe eine rechnerische Größe, d. h. die Vorgabe wird auch dann eingehalten, wenn im ersten Schulhalbjahr 2, im zweiten Schulhalbjahr jedoch keine schriftliche Leistung angefertigt wurde.

  • Es ist sehr wahrscheinlich, dass im laufenden Schuljahr weniger schriftliche Leis- tungsfeststellungen durchgeführt wurden, als angekündigt. Dennoch sollten die wenigen verbleibenden Unterrichtswochen nicht vorrangig für schriftliche Leis- tungsfeststellungen genutzt werden. Sofern allerdings das Aufrücken in die nächsthöhere Klasse davon abhängt, dass noch weitere Leistungen erbracht werden, sollte den Schülerinnen und Schülern diese Gelegenheit gegeben werden.
  • Die Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen muss von der Lehrkraft immer transparent gemacht werden. Diese Transparenz wurde bereits zu Beginn des Schuljahrs hergestellt und ist grundsätzlich beizubehalten. Werden jedoch weniger schriftliche Leistungen bewertet, als ursprünglich angekündigt, sollte deren Gewichtung für die Erteilung der Zeugnisnote ggfs. angepasst werden und ist dann ebenfalls den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern transparent zu machen
  • 2. Kann von der Erteilung einer Note bzw. Leistungsrückmeldung im Zeugnis oder Lernentwicklungsbericht abgesehen werden?
  • Im laufenden Schuljahr hat der Unterricht längere Zeit nicht in der Präsenz stattgefunden. Die Grundlagen für die Leistungsfeststellung sind deshalb voraussichtlich deutlich schmaler als in vorangehenden Schuljahren.Dennoch haben die Schülerinnen und Schüler Leistungen erbracht: in den Phasen des Präsenzunterrichts, vor allem in den ersten Monaten nach den Sommerferien oder auch im Fernunterricht. Sie haben ein Recht darauf, eine Rückmeldung über ihren Leistungsstand und eine formale Grundlage für das Aufrücken in die nächsthöhere Klasse oder für den multilateralen Wechsel in eine andere Schulart Noten zu erhalten. Dies gilt auch für das Fach Sport, bei dem die fachpraktischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Zeiträumen, in denen fachpraktischer Sportunter- richt möglich war, einzubeziehen sind (das Erteilen einer Zeugnisnote ohne fachprak- tischen Leistungsanteil ist grundsätzlich nicht möglich).Auch im laufenden Schuljahr, das unter Pandemiebedingungen stattgefunden hat, ist es deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, auf die Erteilung einer Leistungsrückmeldung im Lernentwicklungsbericht oder eine Jahresnote zu verzichten. In den beiden Jahrgangstufen der gymnasialen Oberstufe ist ein

Verzicht auf die Erteilung einer Note für die jeweiligen Kurshalbjahre nicht möglich.

Sofern ausnahmsweise keine Leistungsrückmeldung bzw. Note erteilt werden kann, ist an der Stelle ein Strich und unter Bemerkungen folgender Vermerk einzutragen:

„Die Erteilung einer Note / einer Leistungsrückmeldung war aufgrund des Unterrichts unter Pandemiebedingungen nicht möglich.“

Von dieser Möglichkeit ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Leistungs- und Kompetenzstand einer Schülerin bzw. eines Schülers überhaupt nicht eingeschätzt bzw. festgestellt werden kann.

In den Abschlussjahren, in denen die Jahresleistung in die Abschlussnote eingeht, besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht (d. h. es sind Noten zu erteilen!).

Sofern Noten nicht in allen Fächern erteilt werden können, schließt dies eine Verset- zungsentscheidung nicht generell aus!

Ohne Noten in den Kernfächern ist jedoch eine Versetzungsentscheidung nicht möglich. Die Versetzungsentscheidung muss stattdessen im Regelfall ausgesetzt werden.

3. Aussetzung der Versetzungsentscheidung und besondere Versetzungsent- scheidungen

Beratung und Beschluss in der Versetzungskonferenz erforderlich

Kann eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der erbrachten Leistungen oder wegen fehlender Grundlagen nicht in die nächsthöhere Klasse aufrücken, sind in der Versetzungskonferenz die Möglichkeiten, die Versetzungsentscheidung auszusetzen oder eine besondere Versetzungsentscheidung (dazu unten) zu treffen, für jeden einzelnen Schüler zu beraten und zu beschließen. Im Protokoll müssen die ent- sprechenden Beschlüsse also für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der nicht in die nächsthöhere Klasse aufrückt, vermerkt sein!

Aussetzung der Versetzungsentscheidung

Die Aussetzung der Versetzungsentscheidung ist Ihnen vor allem im allgemein bil- denden Bereich bereits als Instrument vertraut.

Die Klassenkonferenz kann die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen. Diese Möglichkeit war jedoch an be- stimmte Voraussetzungen gebunden (z. B. wegen Krankheit länger als acht Wo- chen kein Besuch des Unterrichts möglich), die in diesem Schuljahr nicht einzuhalten sind.

Immer dann, wenn die Klassenkonferenz bereits zu der Einschätzung kommt, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sein wird, soll auch eine Versetzungsentscheidung getroffen, die Entscheidung also nicht ausgesetzt werden.

Lediglich in solchen Fällen, in denen eine positive Versetzungsentscheidung nicht möglich ist, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Versetzungs- entscheidung auszusetzen.

Maßgeblich ist die pädagogische Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Schülerin oder der Schüler trotz der vorhandenen Rückstände erfolgreich am Unter- richt der nächsthöheren Klasse wird teilnehmen können und die Aussicht besteht, dass bis zum Schulhalbjahr die Versetzungsanforderungen erfüllt werden.

In diesem Fall ist folgender Vermerk im Zeugnis einzutragen:

„Versetzung ausgesetzt gemäß Artikel 1, § 1 Absatz 3 der Corona-Pandemie- Prüfungsverordnung.“

Im Zweifelsfall sollte für die Schülerin oder den Schüler entschieden und die Verset- zungsentscheidung ausgesetzt werden!

Besondere Versetzungsentscheidungen

Die weiteren Möglichkeiten, eine Schülerin oder einen Schüler, der die Verset- zungsanforderungen nicht erfüllt, dennoch in die nächsthöhere Klasse aufrücken zu lassen, sind Ihnen vertraut und bleiben erhalten. Dies sind:

  • Versetzung mit 2/3 Mehrheit der Klassenkonferenz. Die Besonderheit dieser Versetzungsentscheidung ist, dass sie „endgültig“ ist, also der Verbleib in der nächsthöheren Klasse nicht von dem Bestehen einer Probezeit oder Überprüfung abhängt.Versetzung auf Probe (nicht im beruflichen Bereich)

4. Wiederholung einer Klasse ist in diesem Schuljahr ohne negative Folgen

  • Die Wiederholung einer Klasse wegen Nichtversetzung hat in diesem Schuljahr nicht zur Folge, dass die Schulart oder die Niveaustufe verlassen werden muss, auch wenn diese Klasse oder die vorangehende Klasse bereits wiederholt wurde.Beispiel:Hat der Schüler eines Gymnasiums die vorangehende Klasse bereits wiederholt, müsste er das Gymnasium verlassen und auf eine andere Schulart wechseln, wenn er in diesem Schuljahr nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt wird. Dies gilt im laufenden Schuljahr jedoch nicht, d. h. der Schüler kann die Klasse erneut wiederholen.
  • Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse ist im laufenden Schuljahr ohne negative Konsequenzen.Die Versetzungsentscheidung geht durch die freiwillige Wiederholung nicht verloren, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn die Schülerin oder der Schüler aus der wiederholten Klasse im kommenden Schuljahr nicht versetzt werden kann.
  • 5. Zeugnis bei Rücktritt von der Prüfung
  • Schülerinnen und Schüler, die von der durch die Corona-Pandemie- Prüfungsverordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, von der Prüfung „ohne wichtigen Grund“ zurückzutreten, erhalten ein Zeugnis, das ausschließlich die Jahresleistungen ausweist. Unter Bemerkungen ist folgender Vermerk im Jahreszeugnis einzutragen:Allgemeinbildende Schulen:„Rücktritt von der Prüfung gemäß Artikel 2, § 3 Absatz 1 Corona-Pandemie- Prüfungsverordnung 2020/2021“Berufliche Schulen:„Rücktritt von der Prüfung gemäß Artikel 3, § 8 Absatz 1 Corona-Pandemie- Prüfungsverordnung 2020/2021“

6. Schulbericht/ Lernentwicklungsbericht

Sofern pandemiebedingt bestimmte Kompetenzbereiche nicht eingeschätzt werden können, ist es möglich, dies im Schulbericht (Grundschule, Grundstufe der SBBZ) bzw. Lernentwicklungsbericht (Gemeinschaftsschule) auszuführen. Dies gilt in gleicher Weise für die SBBZ mit Bildungsgang geistige Entwicklung.

7. Besonderheiten der Realschule

Für die erstmalige Niveauzuordnung am Ende der Klasse 6 gilt die Besonderheit, dass die Zuordnung zum Niveau M nach Entscheidung der Klassenkonferenz auch dann erfolgen kann, wenn die Notenanforderungen nicht erfüllt sind. Grundlage für diese Entscheidung sind die Leistungen der Klasse 5 und 6 sowie die Prognose, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Niveau M gewachsen sein wird.

Ausnahmsweise kann die Klasse abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 2 Alternative 1 der Realschulversetzungsordnung auf dem Niveau M wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die vorangehende Klasse bereits im Schuljahr 2019/2020 auf dem Niveau M wiederholt hat.

Anmerkung AGORA-LA:

Da kann man nur hoffen, dass in diesen Notenkonferenzen besonders bei häuslich benachteiligten Schüler/Innen rücksichtsvoll benotet wird. Diese Kinder hat die Pandemie nämlich am meisten getroffen. Wenn die Schulen im Herbst wieder schließen müssen, wird die Bildungsschere noch weiter auseinander gehen. Aber das wissen alle. Dazu gehört auch, dass das Hin und Her zum Thema Luftfilter endlich aufhört und großzügige Nachhilfe-Fördertöpfe bereit stehen.

Wie die Gemeinde als örtlicher Schulträger mit dem Thema Luft in der FAMS umgeht, wird hoffentlich die Beantwortung einer Presseanfrage ans Rathaus zeigen.

Was die diesjährigen Notenfindung angeht: Vielleicht hilft ja der Würfel!

AGORA-LA freut sich über Spenden, s.Impressum

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