Vergabe von Bauplätzen

Beschluss Verwaltungsgericht Sigmaringen

Gerd Kupper

Mit einem Beschluss lehnte die 14. Kammer des Verwaltungsgerichtes (VG) Sigmaringen am 22. Mai 2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.  Der Stadt Ulm hätte untersagt werden sollen, Bauplätze für das Baugebiet „Unter dem Hart, Teil 2“ zu vergeben. 

Befürworter einer Bebauung des Langenargener Mooser Weges (z.B. die Initiative Pro Mooser Weg auf ihrer Webseite) mögen entsprechende Presseberichte (zum Beispiel hier) dahingehend verstehen, dass die Vergabe von Bauplätzen im Rahmen sogenannter Einheimischenmodelle ausschließlich an Personen der örtlichen Bevölkerung erfolgen könne. Das ist jedoch auch nach dem Beschluss des VG nicht der Fall.

Interessierte Leser können den Tenor des Beschlusses des VG Sigmaringen vom 22.5.2023, 14 K 704/23 hier nachlesen.

In dem streitgegenständlichen Fall ging es nicht um die vergünstigte Vergabe von Bauplätzen an einkommensschwache Familien im Rahmen eines Einheimischenmodells (siehe Randziffer (Rz) 52 des Beschlusses). 

Die Stadt Ulm beabsichtigt, 40 Bauplätze von 344 – 811 m2 zu veräußern. Der Preis von 220 Euro/m2 entspricht dem Verkehrswert (siehe: Baupilot Ulm Jungingen hier). Die Vergabeleitlinien für dieses Baugebiet enthalten keine Einkommen- und Vermögensobergrenzen, die bei einer vergünstigten Vergabe im Wege eines Einheimischenmodells erforderlich wären. Es widerspricht der allgemeinen Auffassung, Grundstücke dieser Größenordnung an einkommensschwache Familien vergünstigt abzugeben. 

Die Ulmer Vergabeleitlinien spezifizieren für dieses Baugebiet unter anderem, dass für das Kriterium „Kinder“ die maximale Punktzahl bei drei Kindern erreicht wird. Das war der wesentliche Grund, weshalb eine Familie mit vier Kindern eine Vergabe auf Basis der Leitlinien verhindern wollte.

Das VG stellte in dem Beschluss fest, dass die Ausdifferenzierung der Kriterien (hier: die Beschränkung auf maximal drei Kinder) und deren Gewichtung durch die Kommune nicht zu beanstanden sei. 

Der Tenor des Beschlusses erwähnt: „[… ] Dass das Wertungssystem der Vergabeleitlinie auch in der Praxis zu einem verhältnismäßig ausgewogenen Ergebnis führe, zeige eine Auswertung der Liste der Auswahlberechtigten. Von den 40 auswahlberechtigten Bewerbenden entfielen 18 Listenplätze auf ortschaftsansässige J.[ungingen], 14 Listenplätze auf Bewerbende mit Hauptwohnsitz in U.[lm] (außerhalb J.[ungingen] und 8 Listenplätze auf auswärtige Bewerbende.“ Vergleiche Rz 40 des Beschlusses: „Auswärtige Bewerber seien nicht faktisch ausgeschlossen, da die Bewerbendenliste B nicht auf den Ortsbezug abstelle.“

Fazit:

Sollte die Streuobstwiese am Mooser Weg aufgrund des Bürgerentscheids bebaut werden und die Grundstücksvergabe, wie von CDU/FWV vorgesehen, im Rahmen eines Einheimischenmodells zu vergünstigten Preisen erfolgen, dürfen Ortsfremde nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das widerspräche EU-Recht.

Auch bei anderen Vergabemodellen dürfen Ortsfremde nicht ausgeschlossen werden.

Vergabemodelle (einschließlich Einheimischenmodelle) dürfen für das Kriterium „Ortsbezug“ maximal fünf Jahre Ortsansässigkeit berücksichtigen. Bedeutet: Längstens nach fünf Jahren sind zugezogene Ortsfremde langjährig ortsansässigen Einheimischen vollkommen gleichgestellt.

Und: Wer in Sachen des Bürgerentscheids „Mooser Weg“ mit der Überschrift „Einheimischenmodell“ wirbt und suggeriert, eine Grundstücksvergabe erfolge nur an Langenargener, agiert unwissend oder unredlich.

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