Landratsamt Bodenseekreis
Das Landratsamt Bodenseekreis als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG in Verbindung mit § 20 WG wird im Bodenseekreis wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird in allen Städten und Gemeinden des Bodenseekreises untersagt. Das Entnahmeverbot gilt nicht für das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z.B. zum Schutz von Leib und Leben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
- Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichen Umfang in Kraft.
- Die einschränkenden Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
- Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 15. Juli 2025 außer Kraft.
II. B e g r ü n d u n g:
Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung sind § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 LVwVfG. Die Zuständigkeit des Landratsamts Bodenseekreis als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg und § 3 Abs. 1 LVwVfG.
Nach den wasserrechtlichen Regelungen kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden.
Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist geeignet, die Gewässer im Bodenseekreis vor weiteren Störungen durch die Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Sie ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Diese Allgemeinverfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, zunächst bis zum 15. Juli 2025 beschränkt. Lokale Schauer und Gewitter können die Niedrigwasserlage allenfalls kurzfristig, vorübergehend und lokal abmildern und es ist mit keiner grundlegenden Entspannung und mit keinem nachhaltigen Anstieg der Gewässerpegel zu rechnen. Sollte sich an der Wetterlage bis 15. Juli 2025 nichts geändert haben, wird zu prüfen sein, ob der Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. verlängert werden muss.
Nr. 2 der Allgemeinverfügung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnet, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.
Der Bodensee ist von der Allgemeinverfügung ausgenommen (Nr. 3). Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen in den Nummern 1 und 2 zuzulassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 5 der Allgemeinverfügung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
IV. H i n w e i s:
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.
Friedrichshafen, 23. Juni 2025 gez.
Andreas Rodich
Stellvertretender Dezernent für Umwelt und Technik
Ergänzendes von AGORA-LA:

Mal haben wir zu viel Wasser, mal zu wenig. CORRECTIV hat recherchiert und schreibt hier: „Trotz Dürre in Deutschland: Industrie nutzt weiterhin ungebremst Wasser. Ernten vertrocknen, Kleingärtner sollen weniger gießen und Bürgerinnen und Bürger Wasser sparen – doch Unternehmen dürfen weiter pumpen. Nach einer CORRECTIV-Umfrage lassen die Bundesländer ihre Kohle-, Chemie- und Pharmakonzerne ungehindert Wasser nutzen.“
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