Rosenstock, die Dritte

Wenn in der nächsten Woche der Ausschuss Umwelt und Technik (AUT) tagt, steht das Bauvorhaben Am Rosenstock nun zum dritten Mal auf der Tagesordnung. Erneut hat AGORA ein Brief eines Angrenzers, der an Bürgermeister Ole Münder und die Gemeinderäte versandt wurde, mit der Bitte um Veröffentlichung erreicht. Auch hier gilt wieder:
AGORA hat sich entschieden der Bitte nachzukommen. Es handelt sich hier nämlich nicht nur um die Interessen einzelner AngrenzerInnen, sondern die Entscheidung über das Projekt steht beispielhaft für künftige Entscheidungen über Bauvorhaben in gewachsenen Siedlungsstrukturen in LA.

AGORA beschränkt sich auf die wesentlichen Punkte des Schreibens. Zunächst äußert der Angrenzer und Verfasser des Briefes, Philip Kiefer, seinen Ärger darüber, dass ihm die neuen Bauunterlagen bis zum Tag der Verfassung des Briefes ( 11.4.2021 ) nicht zugesandt worden sei. Inzwischen seien ihm diese am 12.4.2021 jedoch geschickt worden, so Kiefer.
Kern seiner Kritik ist die Salamitaktik, die bei der Reduktion der Fläche von Version 1 bis 3 angewandt wurde. Auszüge aus dem Schreiben an die Gemeinde und die Mitglieder des Gemeinderates:

[…]
Entsetzt bin ich über die manipulativen Elemente in der aktuellen Vorlage und den zugehörigen Dokumenten. Von einer solchen Vorlage würde ich einen neutralen Charakter erwarten, den ich hier aber deutlich vermisse:
- In der Vorlage klingt es wie ein Fakt, dass sich das Bauvorhaben, gemäß § 34 des Baugesetzbuches, nach Art und Maß der Nutzung in die Umgebungsbebauung einfüge. Hier wird der Part mit der Grundstücksfläche unterschlagen, denn in dem Gesetz heißt es: »Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.« (§ 34 BauGB, Abs. 1)
- Es wird in der Vorlage nur die gesamte Reduktion von ca. 12,3 % seit Version 1 genannt, nicht jedoch der eigentlich entscheidende Wert: eine Reduktion von lediglich 2,61 % von Version 2 auf Version 3.
- In Anlage 3 wird ebenfalls nur die gesamte Reduktion seit Version 1 gezeigt. Erschreckend ist, wie dabei mit Farben manipuliert wird: die Flächen in leuchtendgelben Farben wirken größer als sie tatsächlich sind. Entgegen dem Hinweis, dass die neu hinzugekommenen Gebäudeteile orange markiert seien, sind diese in der Anlage nicht markiert. Orange markiert sind nur die Wände.
- Es wird der Ankereffekt eingesetzt: Die besonders hohe Zahl von Version 1 wird genannt, dadurch soll Version 3 „klein“ wirken. Tatsächlich handelt es sich weiterhin um einen überdimensionierten Bau. Die Orientierung muss selbstverständlich an der gewünschten Maximalgröße erfolgen, nicht an der vorherigen noch überdimensionierteren Größe.
Dem Bauherrn sollte ein klares Höchstmaß der Bebauung genannt werden, da zu befürchten steht, dass die bisherige Salamitaktik bei den Reduzierungen ansonsten fortgeführt werden könnte. Dieses Höchstmaß lässt sich sehr einfach in § 17 der Baunutzungsverordnung ermitteln (§ 17 BauNVO). Dort werden als Obergrenze für die Bebauung von Grundstücken in reinen Wohn- und Ferienhausgebieten (und um ein solches handelt es sich bei dem Grundstück Am Rosenstock 15 de facto) 40 % festgelegt. Dem Bauherrn sollte auf dieser Basis eine Bebauung von maximal 40 % nahegelegt werden, was bei einer Grundstücksfläche von 599 m2 einer Grundfläche von 239,60 m2 entspricht. Eine Bebauung über dieses Höchstmaß hinaus wäre rechtswidrig.
Eine Bebauung deutlich unterhalb dieses Höchstmaßes wäre hingegen wünschenswert. Beispiel zur Veranschaulichung der Umgebungsbebauung: Die beiden Doppelhaushälften in der Rosenstraße, von denen ich eine bewohne, haben nur etwa die halbe Länge des geplanten Wohnblocks, dieser hätte also nach aktuellem Planungsstand eine Länge von vier Doppelhaushälften, und das auf einem kleineren Grundstück.
[…]
In Gesprächen habe ich von der Befürchtung erfahren, dass mit dem Bauvorhaben Am Rosenstock 15 ein Präzedenzfall geschaffen werden könnte. Deshalb möchte ich die Bitte äußern, hier ganz genau hinzusehen und eventuell ein Rechtsgutachten von externen Stellen einzuholen. Auf keinen Fall sollte hier auf die Schnelle entschieden werden, was später vielleicht nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Erwägenswert wäre für die Gemeinde das Erstellen eines sogenannten einfachen Bebauungsplans. Auch in diesem Zusammenhang könnte rechtlicher Rat von externen Stellen eingeholt werden.“
[…]
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