Pressemitteilung vom 16.08.2022

Die Aktivisten schreiben selbst zum Urteil des Landgerichtes:

Landgericht schätzt Aktionsform von Ravensburger Klimaaktivist*innen als legal ein

Am 15.08.2022 fand der erste Berufungsprozess der Klimaaktivist*innen vor dem Landgericht Ravensburg statt. Vor Gericht stand die Klimaaktivist*in Charlie Kiehne (20). Bestandteil der Verhandlung war die Aktion im Herbst 2021, als Kiehne zusammen mit ihren Mitstreitern Samuel Bosch (19) und Martin Lang (55) ohne vorherige Anmeldung ein Banner mit der Aufschrift „CDU: unchristlich, unsozial, klimaschädlich“ an der größten Barockkirche nördlich der Alpen, der Basilika in Weingarten, aufhängten. Vorgeworfen wurde Hausfriedensbruch (§123 StGB) und ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (§26 VersG) – letzteren Vorwurf erhebt die Ravensburger Staatsanwaltschaft immer wieder in Bezug auf vorab nicht angemeldete Kletterprotestaktionen.

Das Amtsgericht war zuvor der Behauptung der Staatsanwaltschaft gefolgt, weswegen Kiehne Berufung eingelegt hatte. Das Landgericht sprach Kiehne nun von dem Vorwurf des Versammlungsgesetzverstoßes frei und folgte so der Argumentation der Aktivist*innen: Bei Kletteraktionen ist es nicht möglich, dass sich  Menschen dem Protest anschließen, so können auch keine Menschenmengen entstehen weswegen die sonst aus diesem Grund bei Demonstrationen nötige Anmeldepflicht entfalle. Eine Versammlung bedarf außerdem neben mehreren Personen und einer öffentlichen Meinungskundgabe, auch einer öffentlichen Zugänglichkeit, welche bei Kletteraktionen, wie auf der Basilika nicht gegeben ist. Richterin Lauchstädt folgert daraus „….also es scheitert an der Öffentlichkeit.“

Für uns ist das Urteil ein großer Erfolg. Wir haben uns in fast allen Verfahren darauf berufen, dass wir wegen der fehlenden öffentlichen Zugänglichkeit, bei unseren Aktionen keine Versammlungen waren und darum auch keine Versammlungen geleitet haben können. Jetzt ist schon im erste Urteil des Landgerichts unsere Argumentation aufgegangen. Wir rechnen in naher Zukunft mit vielen Freisprüchen bei all unseren Verfahren wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz! „, kommentiert Kiehne den für sie positiven Urteilsspruch.

In dem Prozess wollte sich Kiehne eigentlich gemeinsam mit einem Anwalt und einer Laienverteidigung verteidigen. Die Laienverteidigung wurde zu Beginn der Verhandlung abgelehnt, weshalb ein Befangenheitsantrag gestellt wurde. Die Verhandlung wurde dennoch weitergeführt und nach ausreichendem rechtlichen Austausch und einer Zeugenbefragung wurde dieser dann zurückgezogen. Kiehne stellte zudem einige Beweisanträge, die unter anderem den rechtfertigen Notstand nach §34 StGB aufzeigen sollten und auch gegen die vorliegende Annahme des Hausfriedensbruchs argumentierten.

Zudem brachten sie verschiedenste Urteile von anderen Gerichten vor, welche in ihrem Sinne geurteilt hatten. So wurde letztendlich nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf 1200€ Geldstrafe oder 40 Tagen Haft stattgegeben, sondern lediglich zu 250€ Strafe oder 25 Tagen Haft verurteilt und Kiehne vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz vollständig freigesprochen. Lediglich die Verurteilung wegen Hausfriedensbruch blieb.

Dass für Hausfriedensbruch verurteilt wurde ist ärgerlich, aber nicht unerwartet. Wir legten daher Rechtsmittel ein. Egal, wie das Verfahren letztendlich ausgeht, es ändert nichts daran, dass die CDU trotzdem ein  Klimablockierer ist, der sich von Korruptionsskandal zu Korruptionsskandal hangelt. Genau deshalb machen wir Aktionen, wie die auf der Basilika“, so Bosch.

Die Schwäbische Zeitung schreibt dazu hier.

Man kann auch den Text auf mehre Tage verteilen. . . .

Die Presserklärung, die die Aktivisten selbst verfasst haben, lassen einige wichtige Aspekte aus, die AGORA-LA durch eigene Eindrücke auf der Pressebank ergänzen möchte.

Es ging zunächst um die Klärung der möglichen Befangenheit der Richterin. Der Antrag wurde schließlich von der Angeklagten und ihrem Verteidiger zurückgezogen, nachdem Richterin Lauchstädt die Angeklagte Kiehne sehr freundlich ermunterte, zunächst einmal mit dem Verfahren zu beginnen. Sie versprach, ihr genügend Spielraum einzuräumen, um ihre Beweggründe zu der Aktion vor der Öffentlichkeit zu erläutern. Diese freundliche Hinwendung zu der jungen Angeklagten machte den Verlauf der Verhandlung zwar zeitintensiver, jedoch emphatisch und doch klar in der Sache.

Der noch leere RichterInnen-Stuhl

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Entscheidung, ob noch nach Jugendstrafrecht zu urteilen ist. Kiehne war zum Zeitpunkt der Tat erst 19 Jahre und 5 Monate. Hier trat Staatsanwalt Spieler auf den Plan. Nach Jugendstrafrecht könne nur geurteilt werden, wenn eine Reifeverzögerung nachzuweisen sei. Diesen Anschein böte die Angeklagt jedoch nicht. Sie habe nach dem Abitur, das sie mit einem Notendurchschnitt von 1,1 abgelegt hatte, sehr genau gewusst, wie sie ihr Leben zunächst mit einem Auslandsaufenthalt und dann im Altdorfer Wald gestalten wolle. Auch die Einlassungen der Angeklagten gäben keinen Hinweis auf eine Reifeverzögerung, keine Brüche in der Biographie. Das Leben im Altdorfer Wald sei durchaus fordernd, bewusst ohne autoritäre Strukturen. Ein solches Leben verlange Selbständigkeit. Auch die Kompromisslosigkeit, mit der die jungen Leute agierten, sei keinesfalls Ausdruck der Unreife. Zudem verlange das Jungenstrafrecht darauf hinzuwirken, sich anders zu verhalten, so Staatsanwalt Spieler. Das schließe ihre an den Tag gelegte Kompromisslosigkeit in ihren Aktionen jedoch aus.

Soweit die Staatsanwaltschaft. Die Wiedergabe der Einschätzung des Staatsanwaltes ist ganz wichtig. Er vertritt hier den Rechtstaat. Es ist der zivile Ungehorsam der jungen Leute, der wachrütteln soll, der immer schon unbequem war, dessen Konsequenz die „Ungehorsamen“ jedoch bewusst tragen müssen und dies wohl ja auch wollen. Das ist das Ziel ihrer Aktionen. ( vgl.hier „[. . . .] Durch den symbolischen Verstoß soll zur Beseitigung des Unrechts Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung genommen werden. Der Ungehorsame nimmt dabei bewusst in Kauf, auf Basis der geltenden Gesetze für seine Handlungen bestraft zu werden. Häufig beansprucht er ein Recht auf Widerstand für sich, das sich jedoch von einem verfassungsgemäß gegebenen Widerstandsrecht[3] unterscheidet. Demjenigen, der zivilen Ungehorsam übt, geht es damit um die Durchsetzung von Bürger-und Menschenrechten innerhalb der bestehenden Ordnung,[4] nicht ( Hervorhebung AGORA-LA) um Widerstand, der auf die Ablösung einer bestehenden Herrschaftsstruktur gerichtet ist. Die Methoden und Aktionsformen von zivilem Ungehorsam und Widerstand gleichen sich jedoch in vielen Fällen.[ . . ]“

Das Urteil ist gesprochen. Es war keine politische Verurteilung, sondern eine in sachlicher Atmosphäre geführte Verhandlung, die der Angeklagten viel Zeit für ihre Stellungnahmen durch die Richterin ließ. Dass Aktionen wie das Erklimmen eines Gotteshauses provokativ ist, dürfte sicherlich gewollt sein. Ob sich der Gedanke an eine Ablösung der bestehenden Herrschaftsstruktur hinter der jugendlichen Stirn verbirgt, weiß man nicht. Auch nicht, ob junge Menschen von Ideologien älterer BeeinflusserInnen in Klimacamps u.ä. verführt werden. Sie müssen ihren Weg finden. Das Bundesverfassungsgericht als Organ bestehender Herrschaftsstruktur hat im letzen Jahr für die jungen Leute hier geurteilt:

Eine Säule der Justiz im Landgericht

„[. . . ] III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.[. . . ]“ Da muss nachgearbeitet werden. In diesen Zeiten dürfte die Erlangung von Klimaneutralität tatsächlich eine Herausforderung darstellen und junge Menschen umtreiben. Das alles soll dann auch noch freiheitsschonend (was für ein Begriff!) passieren….(vgl.hier)

Gegenüber vom Landgericht

Die persönlichen Konsequenzen für die Angeklagte sind mit diesem Urteil überschaubar. Sie hat sie nach Erwachsenenstrafrecht zu tragen. Eine Bescheinigung über jugendliche Unreife oder gar geistige Verwirrung dürfte sie wohl selbst nicht gewollt haben.

Kunst im Landgericht: auf dem Weg durch lange Gänge : Überschrift „Sitz!“

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