Bürgerbegehren ohne Entscheid

Ein Zurück ist möglich

Das ist in der Gemeindeordnung hier nachlesbar:

“(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.“ ( Hervorhebung AGORALA

Während bei uns die Unterschriftenlisten zum Bürgerbegehren noch ausliegen, wurde vor Weihnachten nach Abschluss des Bürgerbegehrens in FN im Rahmen der Diskussion um den Standort der Albert-Mergelen-Schule im dortigen Gemeinderat die Reißleine  gezogen.Hier. Ohne inhaltlich auf den Fall eingehen zu wollen: Dort hatte sich die CDU „aus Respekt“ vor den 6301 Stimmen des Bürgerbegehrens enthalten und damit einen Rückzieher gemacht. 

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