Alles hängt mit allem zusammen, Teil 1

Der Heilige Geist der Stiftungsratssitzung

Es ist nicht leicht, aber machbar, die Entscheidungen zum Pflegeheim. Die Berichterstattung darüber auch nicht. Deshalb gibt es Häppchen.

Wenn die Gemeinde für den Abmangel der Stiftung Heilig Geist wie in diesem Jahr mit 600 000 Euro einstehen muss, könnte es heikel werden. Doch sind dieAbstimmungen nach dem sachlichen Austausch der Argumente in dieser komplizierten Lage selten so harmonisch verlaufen.

Aber von vorne, Häppchen 1:

1. Häppchen

Der Kämmerer Daniel Kowollik hat viele Gespräche mit unterschiedlichen Institutionen wie der Aufsichtsbehörden im Landratsamt oder der Stiftungsaufsicht geführt. So steht in der Sitzungsvorlage (vgl .hier):

[. . . ] Da die Stiftung in der Vergangenheit Grundvermögen veräußert hat und dieser Erlös als Mittel zur Abdeckung sonst entstandener Defizite gedient hat, sind die Flächenbestände auf ein „überschaubares“ Maß zurückgegangen. Ein weiterer Substanzverlust ist für die kommenden Jahre nur auf absolute Einzelfälle zu beschränken, um das Stiftungsvermögen für die kommenden Generationen zu erhalten. Gleichzeitig ist die Stiftung gehalten, zur Finanzierung ihres Auftrags mögliche Einnahmequellen zu erschließen. Diese Möglichkeit besteht in der Entwicklung von Flächen für bauliche und sonstige Nutzungen, die über die Verwaltung des reinen Bestands hinausgehen. Die Stiftung wird daher hierfür in kommende Flächen künftig ausschließlich verpachten bzw. in Erbbaupacht vergeben. [. . . ]“

Vorweg: Der Beschluss erging einstimmig. Zuvor hatte der Fraktionsvorsitzende der CDU, Terwart, zu möglichen Verkäufen von Grundstücken gefragt. Ob man sich an Vergabevorgaben, z.B.  nach EU-Recht, was ja sehr mühsam sei, halten müsse. Frau Maier, die als Vertreterin für die katholische Kirche in den Stiftungsrat berufen wurde, fragte wieviel Geld mit einem Verkauf generiert werden könne. 

Bürgermeister Münder wies darauf hin, dass überhaupt nur in Ausnahmefällen verkauft werden könne. Der Kämmerer erklärte, dass sowohl die Gemeinde als auch die Stiftung Anstalten des öffentlichen Rechts seien. Daher gelte gleiches Vergaberecht.

Der Grundsatzbeschluss zum Umgang mit stiftungseigenen Grundstücken wurde schließlich einstimmig angenommen.

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