Dezembersitzung AUT

2023

Manches ist aus dem alten Jahr liegen geblieben: Beispielsweise die Berichterstattung zur AUT-Sitzung vom Dezember 2023. AGORA-LA sitzt dort immer allein auf der Pressebank. Dabei werden in diesen Sitzungen häufig wichtige Entscheidungen für unseren Ort getroffen wie der Tagesordnungspunkt TOP 4 zu einer Bauvoranfrage an der Maubertschstr. 7 zur Errichtung von 2 Zweifamilienwohnhäusern mit Garagen auf dem Flurstück 310 hier (s.Lageplan). Diese Fragen, die in den Sitzungsunterlagen hinterlegt sind, mussten geklärt werden:

Wird eine Befreiung für Gebäude A vom Bauverbot erteilt?
– Ist eine Abweichung des Gebäudes B von der Baulinie genehmigungsfähig?
– Ist eine Abweichung des Geb. A von der fiktiven Baulinie genehmigungsfähig?
– Wird eine Befreiung der Dachform (zu Flachdach) erteilt?
– Wird eine Befreiung der Gebäudehöhe erteilt?

„ [. . . ] Der Ortsbauplan sieht für den Bereich der Maulbertschstraße überbaubare Flächen und Bauverbotsflächen vor. Die Regelungen des Ortsbauplanes wurden für diesen Bereich überwiegend nicht entsprechend der Planung umgesetzt. Die Bauverbotsfläche ist weitestgehend überbaut worden und die Regelungen zu den Ortsbauvorschriften sind ebenfalls teilweise nicht am eigentlichen Ortsbauplan orien- tiert. Die nun vorgesehene Bebauung liegt teilweise in der überbaubaren Fläche des Bebauungsplanes, teilweise im Bauverbot [. . . ]“ Entscheidungen aus der Vergangenheit haben somit indirekt den Bebauungsplan bereits ausgehebelt. Daraus folgt aus Sicht der Verwaltung, dass man kaum das Einvernehmen verweigern kann. Als stellvertretender Amtsleiter des Ortsbauamtes verwies Peter Henkel dabei auf einen alten Bebauungsplan Langenargen West aus dem Jahr 1939 (!), in dem bereits Bauverbote ausgewiesen waren, jedoch in den Jahrzehnten danach ignoriert wurden. Damit könnte sich ein künftiger Bauherr auf diese Befreiungen berufen.

Messungsamt FN: 15.Juli 19139, geändert 1941, 1942 ( Foto AGORA-LA, in der Sitzung aus der Präsentation abfotografiert)

So war die Diskussion eröffnet. G-Rat Vögle( CDU) schätzte die rechtliche Lage so ein, dass es kaum Spielraum für andere Lösung als die der Verwaltung gäbe.

G-Rätin Köhle(OGL) gab zu bedenken, dass man doch in diesem Zusammenhang den Gestaltungsbeirat mit einbeziehen sollte, auch wenn dieser nicht verpflichtend angerufen werden könne. Viele Fehler seien in der Vergangenheit gemacht worden, an denen man sich nicht unbedingt weiter orientieren solle. Sie stellte weiter fest, dass es sich hierbei um eine Gebietsentscheidung handele und es möglicherweise für die Bebauung zu eng würde. Sie betonte, dass sie nicht grundsätzlich gegen dieses Projekt sei.

G-Rat Hanser (FWV) regte in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der gesamten Bebauungspläne an, die wohl seitens der Kommune in Angriff genommen werden müsste. Bürgermeister Münder nahm diese Anregung auf und bezeichnete dieses Vorhaben allerdings als einen großen Akt.

Am Ende wurde einstimmig den Vorschlägen der Verwaltung zugestimmt, jedoch die Einbeziehung des Gestaltungsrates empfohlen.

Einschätzung: 

Es ist immer dasselbe: Wenn einmal Gebäude mit außergewöhnlichen Höhen, mit bestimmten Dächern (z.B. Flachdach Hausnummer 1 und 3) oder Überschreitungen einmal genehmigt wurden, ist das die Referenz für alle weiteren Entscheidungen. Insofern müsste man grundsätzlich tatsächlich die Bebauungspläne mit Blick auf den gesamten Ort betrachten.

Referenzgebäude

Wir erinnern uns in de Zusammenhang an das Projekt Rosenstraße (vgl.hier ). Es scheint nicht so einfach durchsetzbar. Dort wurde bezüglich der Größe eines Referenzgebäudes schließlich doch erst einmal die Baugenehmigung zurückgezogen. Anwohner hatten mit ihren Einwendungen bezüglich der Größe nicht lockergelassen. Wie es dort weitergeht, weiß man nicht.

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