Verfahrensermessen

Durchführung der Einwohnerversammlung

Die Gemeindeordnung ( GemO ) regelt die Durchführung der Einwohnerversammlung unter § 20a ABs. 1 Satz 6, d.h. der Bürgermeister führt den Vorsitz oder ein von ihm bestimmter Vertreter.

In der Kommentierung liest man dann auf S. 266: “Der Vorsitzende bestimmt den Ablauf der Einwohnerversammlung. Er eröffnet und schließt sie und entscheidet auch darüber, wie die in der Tagesordnung festgelegten Gegenstände sachlich behandelt werden. Ihm steht , da das Gesetz keine Regelung trifft, für die Gestaltung des für den Ablauf der Einwohnerversammlung maßgebenden Verfahrens ein Ermessen zu. Bei der Ausführung dieses Verfahrensermessens hat er zu berücksichtigen, dass die Einwohnerversammlung den Zweck hat, der Bevölkerung Gelegenheit zur Bekundung ihres Willens sowie zur Unterbreitung von Vorschlägen und Anregungen zu geben .” ( Hervorhebung Red. AGORA)

Na dann, auf zur Willensbekundung! AGORA wartet auf Themen, die dann in anonymisierter Form beim Verfahrensermessen im Vorfeld die nötige Freiheit im Sinne der teilnehmenden Einwohnerschaft geben sollte. Das könnte uns Monologe des Vorsitzenden und seiner möglichen Experten ersparen!

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