Zum Mooserweg
Nachdem der Antrag in der gestrigen Sitzung des Gemeinderates zum Mooserweg als zulässig entschieden wurde, geht es schon in die Diskussion. Ein erster Leserbrief kam gestern:
Zur Bebauung Mooser Weg
Nun ist der unselige Geist wieder aus der Flasche. Naturschützer und Anlieger hatten die berechtigte Hoffnung, dass der Bürgerentscheid vor 3 Jahren die wertvolle Streuobstfläche am Mooser Weg für alle Zeiten vor der Bebauung geschützt hätte.
Schon damals war der Beschluss des Gemeinderats Pro-Bebauung rechtlich höchst zweifelhaft, da es sich um eine Ausgleichsfläche für das Baugebiet Gräbenen 5 handelte, über 5500 qm groß. Die ökologische Wertigkeit dieser Fläche ist in den letzten Jahren noch gestiegen. Auch die gesetzlichen Auflagen haben sich zugunsten des Erhalts der Streuobstwiese geändert. So wurde im Jahr 2020 in Baden-Württemberg das Biodiversitätsgesetz verabschiedet. Seitdem sind Streuobstwiesen in §33a Naturschutzgesetz besonders geschützt. Ob normales Bauverfahren oder nach §13b Baugesetzbuch, in beiden Fällen gilt der Streuobstschutz ab einer Größe von 1500 qm. Die Unteren Naturschutzbehörden müssen beteiligt werden, um den erforderlichen Streuobstwiesenschutz zu prüfen und umzusetzen. Nicht gestattet ist ein Ausgleich des Verlusts über Ökokontomaßnahmen, wie dies bei genehmigten Bebauungsplänen der Fall ist.
Alles in alllem ist davon auszugehen, dass sich diesmal der Gemeiderat von vornherein gegen die Privatinitiative, initiiert durch denn Architkten Herrn Resch, entscheidet.
Dies würde dem Zeitgeist “Natur-und Klimaschutz in der Gemeinde” entsprechen.
Gert Dreyer, NABU-Mitglied
13.12.2021
Verlinkung zum Gesetz durch AGORA-LA
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