Corona-Regeln: Verbot von Gruppen, Alkohol und Böllern an über 50 Plätzen im Bodenseekreis
Im Bodenseekreis gilt auf bestimmten öffentlichen Verkehrs- und Begegnungsflächen ab Mittwoch, 22. Dezember 2021 ein Alkohol- und Feuerwerksverbot. Zusätzlich gilt in diesen Bereichen an Silvester (31. Dezember 2021, 15:00 Uhr bis 1. Januar 2022, 9:00 Uhr) ein Verweilverbot für Gruppen von mehr als zehn Personen. Das hat das Landratsamt Bodenseekreis per Allgemeinverfügung festgelegt und am 21. Dezember amtlich bekanntgemacht. Die Orte und Bereiche, an denen diese Verbote gelten, hat die Kreisbehörde in Abstimmung mit den jeweiligen Städten und Gemeinden festgelegt. Betroffen sind insgesamt 51 Verkehrs- und Begegnungsflächen in zwölf Gemeinden des Bodenseekreises. Mit dieser Allgemeinverfügung gemäß Paragraph 17b Abs. 1 bis 3 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg soll die erhöhte Übertragungsgefahr des Corona-Virus minimiert werden, die typischerweise beim gemeinsamen Feiern, Trinken und Böllern am Jahresende zu erwarten ist. Die Regelungen treten spätestens am 9. Januar 2022 außer Kraft oder wenn zuvor in Baden-Württemberg die Alarmstufe II aufgehoben werden sollte.
Verkehrs- und Begegnungsflächen in den Städten und Gemeinden des Bodenseekreises für das Verbot des Konsums und Ausschanks von Alkohol, des Abbrennens von Pyrotechnik sowie des zeitlich begrenzten Verweilverbots nach § 17b CoronaVO:
Für Langenargen :
- Untere Seestraße, DLRG-Strand/Seewiesen im Sand Flst.-Nrn.: 403, 386, 385, 377
- Marktplatz, Uferanlagen, Bouleplatz und Schlosspark Flst.-Nr.: 202
- Obere Seestraße, Uferanlagen Flst.-Nr.: 58
- Malerecke Flst.-Nrn.: 1/2, 1734
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