BUND-Klage stoppt Flächenfraß

Bundesverwaltungsgericht gibt Klage gegen § 13 b BauGB statt

Pressedienst BUND, Heidelberg/Stuttgart/Leipzig 

Flächenfressende Einfamilienhausgebiete am Ortsrand ohne Umweltprüfung und ohne Ausgleichmaßnahmen – damit ist nun Schluss. Denn heute hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den vom BUND angegriffenen Bebauungsplan in Gaiberg bei Heidelberg wegen der Europarechtswidrigkeit des § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) für unwirksam erklärt.

Die Vorsitzende des BUND Baden-Württemberg, Sylvia Pilarsky-Grosch, begrüßt das Urteil: „Deutsches Baurecht darf europäisches Umweltrecht nicht aushebeln. Daher  freuen wir uns sehr über diese Entscheidung des obersten deutschen Verwaltungsgerichts., Denn § 13 b BauGB hat dazu geführt, dass hier in Gaiberg, wie auch in vielen weiteren Kommunen, Baugebiete ohne Umweltprüfung ausgewiesen wurden. Gerade in Baden-Württemberg wurden dabei naturschutzfachlich wertvolle Gebiete wie etwa die  Streuobstwiesen im Fall Gaiberg zerstört. Einmal mehr hat der BUND damit seine Rolle als Anwalt der Natur bewiesen. Dabei dürfen wir uns bei unseren Aktiven und die uns unterstützende Bürgerinitiative für ihren unermüdlichen Einsatz bedanken. Da Kommunen noch bis Ende 2024 begonnene Verfahren zur Bebauung nach § 13 b zu Ende führen dürfen, ist diesem Naturfrevel nun ein Riegel vorgeschoben.

Bundesweite Bedeutung
Der den BUND vertretende Frankfurter Rechtsanwalt Dirk Teßmer ergänzt: „Das Urteil geht in seiner Bedeutung weit über den konkreten Fall hinaus. Da § 13 b BauGB für europarechtswidrig befunden wurde, gilt das – deutschlandweit – auch für alle anderen Bebauungspläne, die im Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt wurden.“

Die Regionalgeschäftsführerin des BUND Rhein-Neckar-Odenwald, Dr. Bianca Räpple, freut sich ebenfalls über das Urteil und hofft, „dass Bebauung nunmehr endlich verstärkt im Innenbereich der Kommunen stattfindet und nicht mehr weiter auf der grünen Wiese unter Verlust wertvoller natürlicher Lebensräume“.

( Hervorhebung AGORA-LA)

Wer das Urteil genauer lesen will hier geht’s zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes. Und das war der Antrag vom November 2022 im Gemeinderat hier aus dem Kurzbericht:

5. Bebauungsplan “Mooser Weg”, Antrag der Fraktionen der FWV und CDU zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Bebauung gem. § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren
Der Bebauungsplan “Mooser Weg” wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt. Der Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan in der Fassung vom 21.11.2022 wurde gebilligt und die Verwaltung wurde beauftragt den Aufstellungsbeschluss ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Dies wurde bei 6 Gegenstimmen (BM Münder, GR Kraus, GRätin Köhle, GR Dr. Ziebart, GR Pfänder, GR Schmid), GRätin Falch war in diesem Punkt befangen, vom Gremium beschlossen.”


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