
Auf Anfragen mehrerer BürgerInnen an die Rechtsaufsicht im Landratsamt zur Interimszeit eines Gemeinderates wurde geantwortet.
S. auch Beitrag vom 6.6.2019 ” Ein scheidender Gemeinderat im Schwitzkasten ”
Ich fasse zusammen:
Es wird in Bezug auf §30 Abs.2 Gemeindeordnung BW (GEMO) rückgemeldet, dass unter Berücksichtigung einschlägiger Kommentierungen zur GEMO der bisherige Gemeinderat die „Geschäfte“ weiterführt und dass darunter
eine beschränkte Legitimation zu verstehen ist. Es müsse daher gemäß Kommentierung angenommen werden, dass das bisherige Gremium nur die
notwendigen Entschließungen treffen solle. Daraus ergebe sich jedoch keine Ungültigkeit von Beschlüssen, die auch einen Aufschub ertragen hätten, sondern nur eine
interne Verpflichtung, nicht dringende Angelegenheiten zurückzustellen.
Anders verhalte es sich bei Verstößen gegen die Vorschriften §34 Abs. 1 GEMO (Einberufung der Sitzung, Sitzungsunterlagen etc..) Eine Verletzung der wesentlichen Verfahrensvorschriften habe die Rechtswidrigkeit zur Folge. Den Vorgang um die zu spät verschickten Ergänzungen( Auszug aus dem Kooperationsvertrag) zum Thema EBC muss die Gemeinde der Rechtsaufsicht gegenüber erklären.
Der bisherige Gemeinderat besitzt laut Gesetz also nur eine beschränkte Legitimation und es gibt eine interne Verpflichtung, nicht dringende Angelegenheiten zurückzustellen. Hätten im Vorfeld der Planung dieser Sitzung die Verantwortlichen und hier an erster Stelle BM Krafft dies nicht berücksichtigen müssen?
Nach meiner Frage dazu in der Bürgerfragestunde hatte der BM auf seine 25-jährige Erfahrung in der Verwaltung verwiesen. Gerade dann hätte er um die Brisanz der Themen in dieser Sitzung wissen müssen. Er hätte ähnlich wie Friedrichshafen die Sitzungsrunden und deren Termine mit Rücksicht auf die Kommunalwahl festlegen können oder müssen. Zumal es Entscheidungen sind, die in die Zukunft weisen. Dazu gehören die Themen EBC, Schützenweg, Kindergartengebühren und die Planvergabe Baugebiet Amselweg.
Er hat also gewusst, dass die Beschlüsse in dieser Sitzung innerhalb der Interimszeit ihre Gültigkeit nicht verlieren. Er ist jedoch der internen Verpflichtung, dringende Angelegenheiten aufzuschieben nicht nachgekommen!
Nochmals für Interessierte, siehe Drucksache: aus dem Jahr 2015
+++++Aktuelle Ergänzung von heute 12.30Uhr+++++++
Es ist dies die erste Wahl mit dem hinzugefügten Satz des Gesetzgebers zum §30 GEMO :
”
Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.”
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