Antrag zum Bebauungsplanverfahren

So lautete der Antrag: „Der Gemeinderat fordert die Verwaltung auf, zu diesem Verfahren einen Zeitplan mit den wesentlichen Phasen (inkl. Dauer, Inhalte und Ergebnisse) sowie den Meilensteinen und Entscheidungspunkten zu erstellen. Dieser Zeitplan ist möglichst kurzfristig zu erstellen, spätestens bis zur Sitzung des Gemeinderates am 17.2.2020.“
Die Verwaltung legte ihre Bedenken bereits in der Sitzungsvorlage zu dem geforderten veränderten Zeitplan dar. Man habe in der Dezembersitzung festgelegt, dass als grobe Richtschnur für die Möglichkeit eines Wettbewerbes und der daraus erfolgenden zusätzlichen Parameter-wie höhere Kosten und Verlängerung der Verfahrensdauer- das 1. Quartal 2020 benannt werden sollte. Es sei nötig, sich mit der Architektenkammer abzustimmen, um detaillierte und fundierte Aussagen zu möglichen Wettbewerbsverfahren geben zu können. Daher sei der geforderte Termin 17.2.2020 nicht zu halten. Die Verwaltung schlage vor, dem Antrag nicht zuzustimmen.
Gemeinderat Kraus (OGL) erläuterte, dass er nach Rücksprache mit der Architektenkammer zu der Auffassung gelangt sei, dass der zeitliche Aufwand nicht durch eine Ausschreibung eines Wettbewerbes größer werde. Bürgermeister Krafft gab zu bedenken, dass es bereits Pläne gebe, die aus der Zeit früherer Gemeinderäte bekannt seien. Dies sei auch aus juristischer Sicht zu berücksichtigen. Diese Pläne seien auch der Fraktion der OGL bekannt. Dem wurde seitens der Mitglieder der OGL widersprochen. GR Kraus forderte daraufhin die Informationen zu diesen Plänen ein. BM Krafft verwies darauf, dass der gesamte Gegenstand juristisch sauber geprüft werden müsse. Der Antrag der OGL wurde mit knapper Mehrheit abgelehnt.
Einschätzung:
Der TOP 15 erwies sich als interessant. Durch die Einbringung des Antrages der OGL erfuhren die Zuhörer*innen von offensichtlich bereits vorliegenden Plänen, die im Vorfeld den Gemeinderäten zumindest teilweise nicht bekannt waren. Auch in der Sitzungsvorlage las man nichts davon. Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde: Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. So steht es in der GemO § 24,3. Diesem Verlangen sollte man doch nachgeben!
Für die Planung ist es eigentlich egal, ob man mehrere Wettbewerbsteilnehmer hat oder nur einen. Die Verfahren laufen ja parallel. Laut Beschluss vom Dezember 2019 soll der Arbeitskreis Bauen und Wohnen möglichst mit einbezogen werden. So steht es im Protokoll. „In jedem Fall“ wäre besser gewesen! Wettbewerb und Diskussion mögen zunächst umständlich erscheinen, aber die Qualität der baulichen Maßnahmen hinterher ist es wert!
„ Unstrittig ist, dass der Leistungswettbewerb um Qualität in Architektur und Stadtplanung das entscheidende und zielführende Instrument einer qualitätsvollen Ortsentwicklung ist. Neben der kostengünstigen Möglichkeit zur Erlangung eines breiten Spektrums qualifizierter Lösungsvorschläge, lässt sich quasi als Nebeneffekt sowohl für den Planungsprozess wie auch das Ergebnis ein positives Image in der Öffentlichkeit gewinnen. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit an Planungs- und Entscheidungsprozessen als grundlegendem Prinzip der demokratischen Gesellschaft und als Legitimation zur stattfindenden Ortsentwicklung lässt sich im Umfeld eines Wettbewerbes hervorragend plazieren. Argumente für eine zielführende Herangehensweise an Stadt- bzw. Ortsentwicklungen sind den beigefügten Faltblättern zu entnehmen.Unabhängig davon fordert das Haushaltsrecht, dass jeder Beauftragung eine Ausschreibung vorangeht. ” (Architektenkammer BW)
Da weiß man doch Bescheid!
Weiter informiert die Architektenkammer BW hier und hier in diesen Faltblättern besonders auch über die “Wichtigkeit der Phase Null “der Planung : Fortbildung pur zum Thema Wettbewerb für zweifelnde Gemeinderäte.

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