betoniert im Baugesetzbuch

„Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Ende 2019 ausgelaufene § 13 b wieder ins Baugesetzbuch aufgenommen. Ein Änderungsantrag aus Baden-Württemberg im Bundesrat, der darauf abzielte, den Anwendungsbereich von § 13 b BauGB auf Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten und maßgeblich auf den sozialen Wohnungsbau zu begrenzen, wurde abgelehnt. Nun dürfen für Wohnnutzungen bis Ende 2022 Bebauungspläne im Außenbereich aufgestellt werden, die, wenn sie weniger als 10.000 m² anrechenbare Grundfläche festsetzen, keinen Umweltbericht und keine Änderung des Flächennutzungsplans benötigen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem ausgelaufenen § 13 b BauGB empfinden die Natur- und Umweltschutzverbände dies als Freifahrtschein für den Flächenfraß.“
Das teilt der Landesnaturschutzverband BW e.V. in seinem Juni-Infobrief 2021 mit.
Auch sei der angebliche Zeitgewinn durch §13b nur ein Vorwand, Kosten für Umweltstandards zu sparen. Ebenso würden Planungsstandards- wie z.B. die Schaffung von Ausgleichsflächen für die Eingriffe in die Natur – über Bord geworfen.
Dass so manche Ausgleichsfläche ganz konkret in LA gefährdet sein konnte, haben wir am Mooser Weg erfahren. Der Bürgerentscheid konnte diese Fläche erhalten.
Achtsamkeit für diese Flächen ist nötig. Das zeigt die „Pflugschneise“ in der Nachbarfläche am Mooser Weg, die die Firma Vetter als Ausgleichsfläche für die Bebauung im Ort ausweisen musste. Wie es mit der Bebauung hinsichtlich der Eigenentwicklung unseres Ortes aussieht, können Sie am Beispiel Amselweg hier nachlesen.
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