Mooser Weg 

Umwandlungsantrag

Vorsicht, es wird umfangreicher:

Mit einer Pressemitteilung vom 30. Mai 2023 informiert der Naturschutzbund (NABU), dass die Gemeinde Langenargen einen Umwandlungsantrag zur Bebauung der Streuobstwiese am Mooser Weg am 16. Mai 2023 an das Landratsamt Bodenseekreis gestellt hat. Der Presseerklärung ist das Antragsschreiben der Gemeinde nebst Anlagen beigefügt.

Die Unterzeichner der Pressemitteilung, Ingrid Janke und Bernd Wahl vom NABU, haben den Vorgang nicht weiter kommentiert. Sie wurden ihrerseits durch eine zentrale Meldestelle der Naturschutzverbände informiert. Sowohl über den Zeitpunkt des Antragsschreibens als auch den Inhalt zeigten sie sich auf Nachfrage überrascht. Informationen über den Antrag hatten sie nur über ihre Mitgliedschaft im NABU. Offensichtlich gingen Janke und Wahl davon aus, dass in der gegenwärtigen Phase, die mit dem Bürgerentscheid am 9. Juli 2023 endet, alle rechtlichen Schritte und Maßnahmen mit dem Ziel einer Bebauung ruhen. So konnten das auch die Bürger während der Informationsveranstaltung am 24. Mai 2023 im Münzhof verstehen: Dort hieß es: Es gehe nur darum, ob die Wiese erhalten bleibt oder ob die Wiese bebaut wird. Das „WIE“ sei völlig offen. Alles Weitere geschehe nach dem 9. Juli 2023.

Rückblick:

Der Mooser Weg wurde in der Wohnraumbedarfsanalyse für eine Bebauung als nachrangig beurteilt und schied somit aus der weiteren Betrachtung aus. Wie sich dann herausstellte, wollten FWV und CDU das auf wissenschaftlicher Basis erstellte Gutachten in Bezug auf den Mooser Weg nicht akzeptieren.

In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Langenargen von 21.11.2022 wurde beschlossen einen Bebauungsplan nach § 13 b aufzustellen.

Später in der Gemeinderatssitzung vom 12. Dezember 2022 gab es einen Beschlussantrag der OGL: „Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung das in der Wohnraumbedarfsanalyse dargestellte optimistisches Szenario für Langenargen als strategisches Zielbild zu verfolgen.“

Dieser OGL-Beschlussantrag wurde von der FWV durch einen Antrag ergänzt: „Dies bedeutet eine möglichst zügige Nutzbarmachung der sowohl in der Entwicklung befindlichen Bebauungsplanverfahren Mooser Weg, Gräbenen VI, Oberdorf Kirchweg, Sägestraße/Wanderweg, Flurweg/Hopfenweg als auch der Flächen Bleichweg, Jahnstraße und Oberdorfer Straße (Grube) für eine bauliche Entwicklung.“ Mit den Stimmen von FWV sowie CDU und gegen die Stimmen von OGL sowie SPD wurde der Beschlussantrag der FWV angenommen. Am 27.3. 2023 haben sich dann 903 BürgerInnen für einen Bürgerentscheid augesprochen.

Scheinbar ist es so, dass die Verwaltung sich nun zum Handeln gezwungen sah und den Umwandlungsantrag nun am 16. Mai 2023 nach vielfachen rechtlichen Klärungen einreichte.

Nach §33a Naturschutzgesetz muss ein Umwandlungsantrag sorgfältig geprüft werden. Nur wenn das öffentliche Interesse überwiegt, kann ein Umwandlungsprozess erfolgen. Ein öffentliches Interesse könnte beispielsweise bestehen, wenn sozialer Wohnbau oder Unterkünfte für Geflüchtete entstehen sollen. 

Dieses öffentliche Interesse formuliert die Gemeinde Langenargen in dem Umwandlungsantrag wie folgt: 

„[. . . ] Wohnbauflächen sind insbesondere erforderlich zur Erstellung von Wohnungen, die der Gemeinde die Möglichkeit bieten die eigenen Verpflichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und anderer Bevölkerungsgruppen, die sich normal finanzierte Wohnungen nicht mehr leisten können und auf die Bereitstellung sozial geförderter Wohnungen angewiesen sind. [. . .]“

Weiter heißt es in dem Antrag: 

Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit, die sofortige Verfügbarkeit der Fläche aufgrund des gemeindlichen Eigentums an der Fläche und in Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse zeitnah sozial gebundene Wohnungen und ggf. auch Unterkünfte für Flüchtlinge bereitstellen zu können, sind aus Sicht der Gemeinde die Voraussetzungen für eine Umwandlungsgenehmigung für die bestehende Streuobstwiese vertretbar und das öffentliche Interesse an dieser Umwandlungsgenehmigung begründbar [. . .]“

Einschätzung

Wenn die Bürger am 9. Juli 2023 zu Gunsten einer Bebauung entscheiden, dann soll nach dem vereinfachten Bebauungsplanverfahren nach § 13b fortgefahren werden. Eingeführt wurde dieser §13b vor Jahren unter der Überschrift „Baulandmobilierungsgesetz“. Ziel des § 13b war und ist es, die Wohnungsnot angesichts der Flüchtlingsproblematik zu entschärfen. (vgl .hier. zum Thema Flächenfraß in BW)

Benutzt man die denkbare Ansiedlung von Geflüchteten lediglich, um das öffentliche Interesse im Rahmen des Umwandlungsantrages zu belegen? 

Das Interesse am Wohl der Geflüchteten war hier in den letzten Jahren eher weniger ausgeprägt. 

Deshalb war es bemerkenswert, dass der CDU-Fraktionsvorsitzende Terwart in seiner Rede in der zweiten Lesung des Haushalts 2023 mit Blick auf die wenigen gemeindeeigenen Grundstücke vortrug: „… Wie dann eine Nutzung dieser Grundstücke aussehen wird, ob wir alles, oder Teile verkaufen, ob wir selbst gemeindeeigenen Wohnraum für Familien, Gemeindebedienstete, Mitarbeiter des Pflegeheims, Flüchtlinge (Hervorhebung AGORA-LA), oder wen auch immer schaffen, das bleibt weiteren Überlegungen überlassen. …“

Wohnungen für Geflüchtete am Mooser Weg? So wird im Umwandlungsantrag der Gemeinde formuliert. Denkbar auch für das Landratsamt? 

Wären da nicht die hohen Bodenrichtwerte und Aufwendungen für das sogenannte Leuchtturmprojekt, die gegen eine Unterbringung von Geflüchteten am Mooser Weg sprechen, dann könnte man sich das vorstellen. In den Vorträgen der Bebauungsbefürworter wurde die Unterbringung der Geflüchteten nicht erwähnt. Aber vielleicht hat der CDU-Fraktionsvorsitzende Terwart in seinem Vortag am 24. Mai 2023 im Münzhof Geflüchtete als Bewohner des Mehrfamilienhauses am Mooser Weg einfach vergessen zu erwähnen. 

Den Antrag zu stellen, ist die Pflicht eines Bürgermeisters, wenn der Gemeinderat dies mehrheitlich wünscht. Auch dann, wenn er persönlich gegen die Bebauung gestimmt hat. Das ist seine Aufgabe. Warum er ihn gerade jetzt am 16. Mai 2023 gestellt hat, bleibt offen und in der Infoveranstaltung im Münzhof unerwähnt. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Antrages innerhalb der Zeitspanne zwischen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid läuft eine Pressanafrage an das Landratsamt. (vgl. „Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden“ hier)

Der Umwandlungsantrag liegt nun bei der Behörde vor. 

Ob diese wiederum vor dem Bürgerentscheid am 9. Juli entscheidet, bleibt abzuwarten. 

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