Oder Meinungspresse?

Die Gemeinde LA gibt mit dem Montfortboten ( MOBO) ein eigenes Amtsblatt heraus und erfüllt damit eine hoheitliche Aufgabe. Jedoch ist nicht der gesamte MOBO dieser Funktion zuzuordnen.
Der MOBO hat einen amtlichen Teil, der strikt vom redaktionellenTeil mit den Worten „Ende des amtlichen Teils“ abgegrenzt ist. Der amtliche Teil ist damit nicht Teil der dieses redaktionellenTeils. Das Amtsblatt darf über Tätigkeit des Gemeinderates und auch die Aktivitäten des Bürgermeisters und der Gemeindebehörden berichten, soweit die Angelegenheiten der Gemeinde betroffen sind ( § 20, GemO ).

Nun findet sich in der aktuellen Ausgabe des Montfortboten (MoBo) unter der Überschrift „ Aus dem Gemeinderat“ der Bericht über die Gemeinderatssitzung hier auf der Seite 2 ff.
AGORA hatte ausführlich hier über den Antrag der Fraktion Offene Grünen Liste (OGL), der einen Wettbewerb vorgeschlagen hatte, berichtet und möchte an dieser Stelle erneut auf folgenschwere Entscheidung vom Dezember 2019 nach § 13b BauGB den Aufstellungsbeschluss durchzuführen, hinweisen. Daher sollen heute nur einige ausgewählte Punkte des Berichtes aus dem Gemeinderat behandelt werden.

Hausbau
Im MoBo Nr. 23 führt die Gemeindeverwaltung zum Bebauungsplanverfahren Gräbenen VI den vermeintliche Zeitdruck immer wieder ins Feld . Auf Seite 3 ff. heißt es: “Durch die unstrittige Zeitfolge hätte das beschleunigte Verfahren zur Schaffung von Wohnraum nach §13b BauGB nicht mehr eingehalten werden können. Es hätte also in ein ,normales’ Verfahren gewechselt werden müssen und die möglichen ,Vorteile’ hätten nicht mehr generiert werden können.“
Hätte man die Durchführung des Aufstellungsbeschlusses nicht nach §13b BauGB, sondern im normalen Verfahren im Dezember beschlossen, hätte man das Argument zeitliche Begrenzung nicht gehabt, jedoch trotzdem zügig voranschreiten können. Man erinnere sich, dass auf Nachfrage von AGORA hier bei der Firma Fränkel deren Vorstandsvorsitzender Buck versicherte, dass mit ihm als Eigentümer von Teilen der Grundstücke in Gräbenen VI seit Jahren nicht gesprochen worden sei. Warum wird es jetzt so eilig? Kurz vor der Bürgermeisterwahl im Herbst?
Bereits in der Zeit um den Bürgerentscheid Mooser Weg gab es seitens der Eigentümer der Grundstücke in Gräbenen VI Fragen, warum man ein geschütztes Gebiet opfern will, obwohl Gräbenen VI damals schon längst hätte angegangen werden können. Der Charme des Gebietes „Mooser Weg“ bestand darin, dass es der Gemeinde gehörte. Der Verkauf dieses Gebietes und die Bebauung hätte direkt Geld in die Kasse der Gemeinde gespült.
Es handelt sich übrigens teilweise um die Ausgleichsfläche für Gräbenen V, für die die Anwohner anteilig zahlen mussten.

Was ist denn eigentlich mit den Vorteilen von § 13b BauGB gemeint, die im Bericht des MoBo angesprochen werden? Vorteile für die Natur sind das bestimmt nicht. Dieser Paragraph ist als Sündenfall in die Baugesetzgebung eingegangen. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages nimmt zur Aussetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 13b BauGB am 6.Februar 2020 hier Stellung und schreibt: „In der Bundesrepublik Deutschland besteht kein flächendeckender Wohnraummangel. Ein solcher besteht vielmehr in Ballungsräumen, dem unter anderem durch einen sozialen Wohnungsbau begegnet werden kann. Die Notwendigkeit flächendeckend Bauplanungsrecht für neuen Wohnraum durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen und Aussetzung einer UVP, etwa im strukturschwachen oder ländlichen Raum auf der „grünen Wiese“ zu schaffen, drängt sich nicht ohne weiteres auf.“ Das heißt nicht, dass nicht „normal“ gebaut werden darf. Dass in Gräbenen VI gebaut werden soll, steht außer Frage. Darin sind sich alle einig.
Der Bericht im MOBO spricht vom Vorteil, erwähnt jedoch nicht die Nachteile:
“Erleichterungen “für Verfahren nach § 13b :
· Es gilt nicht die Verpflichtung zum Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt
· Es muss keine formale Umweltprüfung erfolgen und kein Umweltbericht erstellt werden
· Der Plan muss nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
· Es gelten reduzierte Bürgerbeteiligungspflichten
Somit ist die Katze aus dem Sack! Schnelle Bebauung, keine Ausgleichsfläche, kein Umweltbericht, Bürgerschaft bestenfalls geduldet . . .Sie erinnern sich: gestern war Weltumwelttag
Nicht genug damit: Die „unstrittige Zeitfolge“ ( S.3 was ist damit gemeint?) wird ins Feld geführt. Die zügige Bebauung würde verhindert, wenn der geänderte Beschlussvorschlag der OGL auf Mehrfachbeauftragung angenommen worden wäre, heißt es. Dass ein Wettbewerb mehr Zeit kostet, ist in der Literatur nicht belegt.
Dabei lässt der Bericht übrigens an dieser Stelle das Hin und Her über die Befangenheit des Gemeinderates Vögele bezogen auf sämtliche Unterpunkte zu Gräbenen VI und die Wiederholung der Abstimmung in der turbulenten Sitzung völlig außer Acht. Die aufmerksame Leserschaft erinnert sich in diesem Zusammenhang an den „Begriff des bösen Scheins“ .

Den Fraktionen jedoch gibt die Gemeindeordnung (GemO) seit 2015 gemäß § 20 Abs.3 „Gelegenheit, Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen.“ Der Kommentar zur GemO ( Aker/Hafner/ Notheis, 2.Aufl. 2019) schreibt zu § 20 GemO in Randnr. 10: „§20 Abs.3, der durch Gesetz v. 28.10.2015 in die Gemeindeordnung eingefügt wurde, gibt den Fraktionen einen Rechtsanspruch, wenn sie für die öffentliche Darstellung ihrer Auffassung das Amtsblatt der Gemeinde nutzen wollen.“
Nach den für die Öffentlichkeit kaum zu durchschauenden Verwirrungen dürften die Fraktionen mit der Darlegung eigener Auffassungen im Amtsblatt vielleicht etwas Transparenz in die Diskussion bringen. Eine durchaus hoheitliche Aufgabe zur Aufklärung der Bevölkerung vor der angekündigten Einwohnerversammlung im Juli.
Sie lasen übrigens soeben einen Beitrag der “Meinungspresse” ohne hoheitlichen Auftrag.

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